beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 20. Oktober 1983; in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Februar 1996

     
§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)   Der im Jahre 1933 gegründete Verein führt den Namen "Geschichtsverein Fürth" und hat seinen Sitz in Fürth. *
(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2 Zweck des Vereins  
(1)   Zweck des Vereins ist es, die Geschichte Fürths und seines Umlandes zu erforschen, geschichtliche Kenntnisse zu vermitteln sowie insbesondere die Heimatpflege zu fördern.
(2)   Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, er verfolgt gemeinnützige Zwecke. Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
(3)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 
     
§ 3 Mitgliedschaft   
Mitglieder können werden
a)   Einzelpersonen
b)   Körperschaften und Vereine
c)   Firmen
     
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder   
(1)   Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsbeirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. ***
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 
     
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)   Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. 
(2)   Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Erlöschen der Körperschaft, des Vereins oder der Firma,
d) durch Ausschluss 
(3)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jeweils zum Schluss des Kalenderjahres möglich. 
(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied
a) trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet,
b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. 
(5)   Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(6)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 
     
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag   
(1)   Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. 
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe im Belieben des einzelnen Mitgliedes liegt. Ein Mindesbeitrag wird vom Vereinsbeirat festgesetzt. Der Betrag ist im ersten Vierteljahr fällig und zu zahlen. **/*** 
(3)   Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. 
     
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)   der Vorstand
b)   der Vereinsbeirat
c)   die Mitgliederversammlung
     
§ 8 Vorstand 
(1)   Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister 
(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. 
(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)   Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 
(5)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 
     
§ 9 Vereinsbeirat  
(1)   Dem Vereinsbeirat gehören der Vorstand und bis zu neun von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an. Der Vereinsbeirat ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm in der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(2)   Der Vereinsbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vereinsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
     
§ 10 Mitgliederversammlung 
(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 
(2)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. 
     
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)   Wahl des Vorstandes und der Beiräte,
b)   Bestellung des Kassenprüfers, der nicht dem Vereinsbeirat angehören darf,
c)   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, sowie des Kassenprüferberichtes und die Erteilung der Entlastung
d)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
e)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. 
(2)   Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 
(3)   Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(4)   Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beiräte ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt ein zweiter Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
(5)   Bewerben sich mehr als zwei Personen um ein Vorstands- bzw. Beiratsamt und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
     
§ 13 Beurkunden von Beschlüssen, Niederschriften  
Über die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsbeirates sowie über die Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, welche den Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
     
§ 14 Satzungsänderung   
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
     
§ 15 Vermögen   
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.  
     
§ 16 Vereinsauflösung   
(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2)   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fürth, die es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. 
(3)   Beschlüsse über das Vermögen des Vereins dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
     
§ 17 In-Kraft-Treten 
Die Satzung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
     
  Zu § 1 Absatz 1: Name des Vereins seit 15. Februar 1996. Zuvor "Alt Fürth" - Verein für Geschichte und Heimatforschung. 
     
**   Zu § 6 Absatz 2: Als Mitgliedsbeitrag ab 2008 wurde vom Vorstand und Beirat, mit Zustimmung der Jahresmitgliederversammmlung vom 19. November 2007, ein Mindestbeitrag von 25 Euro für die Einzelmitgliedschaft und von 35 Euro für die Familienmitgliedschaft beschlossen.  
     
***   Anmerkungen zu §§ 4 und 6: Nach einem Beschluss von Vorstand und Beirat am 8. Februar 1993 erhalten Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlt haben, keine "Heimatblätter" (ab 2003 "Geschichtsblätter") mehr, bis die Beitragszahlung erfolgt ist.
Für die Mitglieder ist der Bezugspreis im Beitrag enthalten.
Bei Vorträgen wird von Nichtmitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben (Beschluss vom 11. Mai 1998).